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   AGH Nordrhein-Westfalen, 01.10.2021 - 2 AGH 2/21   

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https://dejure.org/2021,47523
AGH Nordrhein-Westfalen, 01.10.2021 - 2 AGH 2/21 (https://dejure.org/2021,47523)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01.10.2021 - 2 AGH 2/21 (https://dejure.org/2021,47523)
AGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 01. Oktober 2021 - 2 AGH 2/21 (https://dejure.org/2021,47523)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 01.10.2021 - 2 AGH 2/21
    Vor dem Hintergrund insbesondere auch der jüngeren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.10.2020 - 1 BvR 1024/19 in: NJW 2021, 301, vom 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17 in: NJW 2019, 200 und vom 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15 in: NJW 2016, 2870) ist das hier gezeigte Verteidigerhandeln von der Rede- und Meinungsäußerungsfreiheit des angeschuldigten Rechtsanwaltes gedeckt und es stellt auch weder eine strafbare Beleidigung noch eine herabsetzende Äußerung dar.

    Das BVerfG führt hierzu aus: "Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit sind schon dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung, Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge, dass sie dann nicht im selben Maß am Schutz des Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen, die als Werturteil ohne beleidigen den oder schmähenden Charakter anzusehen sind." (Beschluss vom 29.06.2016, aaO).

    Kritik darf aber schon im Allgemeinen auch pointiert, polemisch und überspitzt erfolgen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19.05.2020 und vom 29.06.2016, aaO).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 01.10.2021 - 2 AGH 2/21
    Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Sorge vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu dürfen, gehört zum Kernbereich der verfassungsrechtlich garantierten Meinungsäußerungsfreiheit, weshalb sein Gewicht insofern schon im Allgemeinen besonders hoch zu veranschlagen ist (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91 in: NJW 1995, 3303).
  • BVerfG, 06.06.2017 - 1 BvR 180/17

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung (Werturteile;

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 01.10.2021 - 2 AGH 2/21
    Des Weiteren war im Rahmen einer Abwägung zu berücksichtigen, dass die Äußerung des Angeschuldigten nicht gegenüber einer breiten Öffentlichkeit (z.B. gegenüber der Presse) getätigt wurde, sondern im Rahmen eines strafprozessualen Schlussplädoyers (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss v. 06.06.2017 - 1 BvR 180/17 in: NJW 2017, 2606).
  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Maßgaben für strafrechtliche Verurteilungen

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 01.10.2021 - 2 AGH 2/21
    Folglich ist auch die Einordnung einer anwaltlichen Äußerung als Schmähkritik fehlerhaft, wenn es sich nicht um eine reine Herabsetzung des Betroffenen handelt, sondern ein sachlicher Bezug zu dem vom Betroffenen geführten Prozess besteht (BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 in: NJW 2020, 2622).
  • BVerfG, 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17

    Verletzung der Meinungsfreiheit durch fälschliche Einordnung einer Äußerung als

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 01.10.2021 - 2 AGH 2/21
    Vor dem Hintergrund insbesondere auch der jüngeren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.10.2020 - 1 BvR 1024/19 in: NJW 2021, 301, vom 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17 in: NJW 2019, 200 und vom 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15 in: NJW 2016, 2870) ist das hier gezeigte Verteidigerhandeln von der Rede- und Meinungsäußerungsfreiheit des angeschuldigten Rechtsanwaltes gedeckt und es stellt auch weder eine strafbare Beleidigung noch eine herabsetzende Äußerung dar.
  • OLG München, 11.07.2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16

    Zur Beleidigung wegen schriftsätzlicher Äußerungen gegenüber einem Richter im

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 01.10.2021 - 2 AGH 2/21
    Im Rahmen der Abwägung einander widerstreitender Rechtspositionen innerhalb eines Strafverfahrens ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass jedenfalls ein Staatsanwalt wie auch ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und gehalten sein muss, scharfe und schärfste Kritik an seiner Arbeit beim "Kampf um das Recht" auszuhalten (OLG München, Beschluss vom 11.07.2016 - 5 OLG 13 Ss 244/16 in: NJW 2016, 2759).
  • BVerfG, 16.10.2020 - 1 BvR 1024/19

    Lächelte der Familienrichter süffisant oder "grinste er dämlich"? BVerfG hebt

    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 01.10.2021 - 2 AGH 2/21
    Vor dem Hintergrund insbesondere auch der jüngeren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16.10.2020 - 1 BvR 1024/19 in: NJW 2021, 301, vom 14.06.2019 - 1 BvR 2433/17 in: NJW 2019, 200 und vom 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15 in: NJW 2016, 2870) ist das hier gezeigte Verteidigerhandeln von der Rede- und Meinungsäußerungsfreiheit des angeschuldigten Rechtsanwaltes gedeckt und es stellt auch weder eine strafbare Beleidigung noch eine herabsetzende Äußerung dar.
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 16.04.2021 - 2 AGH 9/20
    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 01.10.2021 - 2 AGH 2/21
    (AGH NRW, Urteil vom 16.04.2021 - 2 AGH 9/20 in: NJW-RR 2021, 1221; AGH Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.06.2018 - 2 AGH 2/18 in: AnwBl 2018, 617).
  • AGH Mecklenburg-Vorpommern, 04.06.2018 - 2 AGH 2/18
    Auszug aus AGH Nordrhein-Westfalen, 01.10.2021 - 2 AGH 2/21
    (AGH NRW, Urteil vom 16.04.2021 - 2 AGH 9/20 in: NJW-RR 2021, 1221; AGH Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.06.2018 - 2 AGH 2/18 in: AnwBl 2018, 617).
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